REFORM DES STRAFGESETZBUCHES

Das GESETZ 1/2015, VOM 30. MÄRZ, zur Änderung des Gesetzes 10/1995, vom 23. November, des Strafgesetzbuches, das am kommenden 1. Juli 2015 in Kraft tritt, hat eine Reihe von wichtigen Änderungen an der STRAFRECHTLICHEN VERANTWORTUNG VON JURISTISCHEN PERSONEN eingeführt, darunter sind folgende zu beachten:

 

  1. ALLGEMEINE REGELUNG DER STRAFRECHTLICHEN VERANTWORTLICHKEIT JURISTISCHER PERSONEN (artikel 31 b)

Für die Anschuldigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen, hat das Strafgesetzbuch sich für einen doppelten Weg entschieden:

a) Straftaten die im eigenen Namen und mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil von den gesetzlichen Vertretern begangen werden, und von jeder Person, die berechtigt ist, um Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen und auch die, die Organisations- und Kontrollbefugt in derselben ist.

b) Straftaten die im eigenen Namen und mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil von einem Mitarbeiter unter der Autorität der im vorherigen Absatz genannten Personen, begangen werden, wenn sie die „Aufsichts-, Überwachungs- und Kontrollspflicht der Tätigkeit“ verletzt haben.

Außerdem, beinhaltet das neue Strafgesetzbuch die Befreiung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit juristischer Personen, hinsichtlich der Straftaten die von den in den vorstehenden Absätzen a. und b. genannten Personen begangen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (i) vor das Begehen der Straftat effektive Organisations- und Managementmodelle ergreifen wurden, einschließlich die geeigneten Überwachungs und Kontrollmaßnahmen um Straftaten zu verhindern; (ii) der Betrieb und Einhaltung des Präventionsmodells von einem Organ der juristischen Person mit autonomen Initiative- und Kontrollbefugnissen überwacht wurde (iii) die Einzeltäter der Straftat auf betrügerischer Weise die Organisations- und Präventiontsmodelle umgehen haben; und (iv) keine Unterlassung oder unzureichende Ausübung der Beaufsichtigungs- Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch das zuständige Organ vorkommt.

In dem Fall, dass die oben genannten Bedingungen nur teilweise bekräftigt werden, werden sie als mildernder Umstand beurteilt.

Zuletzt werden die Voraussetzungen beinhaltet, die die Organisations- und Kontrollmodelle der Straftaten erfüllen müssen. Es sind folgende:

a) Identifizierung der Aktivitäten, innerhalb der die Straftaten, die verhindert werden müssen, begangen werden können.

b) Einführung der Protokolle und Verfahren des Prozesses der Bildung des Willens der juristischen Person, das Treffen von Entscheidungen und deren Ausführung im Vergleich zu denen, konkretisieren.

c) Die Betätigung der Modelle der Verwaltung von Finanzmittel die für die Verhinderung der Begehung von Straftaten geignet sind.

d) Auferlegung einer Verpflichtung, die für die Überwachung der Funktionsweise und Einhaltung des Präventionsmodell beauftragte Körperschaft über mögliche Risiken und Nichteinhaltungen zu berichten.

e) Einführung eines Disziplinarsystems, das für etwaige Nichteinhaltungen angemessene Sanktionen verhängt.

f) Regelmäßige Überprüfung des Modells und deren eventuellen Modifizierungen, wenn sich bedeutende Verstösse herausstellen oder wenn sich Veränderungen in der Organisation, Struktur oder entwickelten Aktivität ereignen.

  1. MILDERNDE UMSTÄNDE DER STRAFRECHTLICHEN VERANTWORTLICHKEIT JURISTISCHER PERSONEN (ARTIKEL 31.4)

Es werden weiterhin als mildernde Umstände der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen betrachtet, wenn die Straftat begangen ist: (i) es vor der Entdeckung gestanden zu haben; (ii) mit den Behörden bei der Untersuchung des Umstandes zu kooperieren; (iii) den Schaden vor dem mündlichen Verfahren zu reparieren oder zu vermindern; (iv) vor dem Verfahren wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten, die in der Zukunft begangen werden können, einzusetzen.

3. STRAFRECHTLICHE VERANTWORTUNG DER ÖFFENTLICHEN HANDELSUNTERNEHMEN (ARTIKEL 31.5):

Die Möglichkeit öffentliche Handelsgesellschaften die öffentliche Politik durchführen oder Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse leisten, zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen, wird eingeführt, jedoch mit der Einschränkung, dass nur folgende Strafen verhängt werden können: (i) Proportionales Bußgeld oder per Quoten und (ii) gerichtliche Intervention, um die Rechte der Arbeitnehmer und Gläubiger zu sichern, so lange wie es für erforderlich gehalten wird, ohne die fünf Jahre zu überschreiten.

Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Gerichte und Tribunale schätzen, dass es sich um Rechtsformen handelt, die gegründet werden, um mögliche Strafrechtliche Verantwortung zu vermeiden.

 

  1. ANWENDBARE STRAFEN FÜR JURISTISCHE PERSONEN (ARTIKEL 33 UND 66bis 2º)

Die Strafen die bereits für juristische Personen im Artikel 33 des Strafgesetzbuches vorgesehen sind, werden nicht geändert. Die Regeln für die Anwendung der Strafen für juristische Personen aber, werden geändert, in dem Sinne, dass die Annahme eingefügt wird, dass, wenn die Haftung das Ergebnis einer Straftat ist, die von einem Mitarbeiter der einer höheren Instanz unterzogen ist, begangen wurde, wegen Verletzung der Aufsichts-, Überwachungs und Kontrollepflicht, die keine schwere Straftat ist, die anwendbare Strafe höchstens bis zu zwei Jahren ist.

 

  1. STRAFTATEN FÜR DIE DIE STRAFRECHTLICHE VERANTWORTUNG JURISTISCHER PERSONEN VORGESEHEN IST
  • Illegaler Handel und Transplantation menschlicher Organe.
  • Menschenhandel
  • Prostitution und Verführung von Minderjährigen
  • Entdeckung und Offenbarung von Geheimnissen
  • Betrug
  • Scheitern der Ausführung
  • Strafbare Insolvenz
  • Informatikschäden
  • Bezüglich des geistigen Eigentums
  • Bezüglich des gewerblichen Eigentums
  • Offenbarung einer geheimen Patente
  • Gegen den Markt und die Verbräucher
  • Korruption in Verhandlungen
  • Geldwäsche
  • Illegale Parteienfinanzierung
  • Rechnungslegungsdelikte
  • Gegen die öffentliche Finanzen und die Sozialversicherung
  • Illegale Einwanderung oder Menschenhandel
  • Gegen die Raumordnung und Urbanistik
  • Gegen die natürlichen Ressourcen und die Umwelt
  • Bezüglich der Atomkraft und die ionisierende Strahlungen
  • Bezüglich der Gefahr von Zerstörung verursacht durch Sprengstoff
  • Gegen die öffentliche Gesundheit
  • Drogenhandel
  • Geldfälschung
  • Fälschung von Kredit- und Debitkarten und Reiseschecks
  • Bestechung und Vorteilsgewährung
  • Korruption im internacionalen Geschäftsverkehr
  • Straftaten die in der Ausübung von in der Verfassung garantierten Grundrechten und Grundfreiheiten begangen werden
  • Beschaffung von Geldern für terroristische Zwecke

Unsere Abteilung in Korporativrecht und Wirtschaftsstrafrecht kann ihnen den Umfang dieser Änderungen und den Ausmaß, in dem sie ihre Gesellschaft beeinflussen, klären.