NEUIGKEITEN BEI DEM KAPITALGESELLSCHAFTSGESETZES 2015

Das Gesetz 31/2014, vom 3. Dezember, zur Änderung des Kapitalgesellschaftsgesetzes für die VERBESSERUNG DER CORPORATE GOVERNANCE, hat wichtige Änderungen bei dem Kapitalgesellschaftsgesetz vorgenommen. Unter diesen sind Folgende besonders zu beachten:

1. GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG.

a. Erweiterung der Angelegenheiten, für die die Hauptversammlung zuständig ist (Artikel 160.f). Die Entscheidung über wesentliche Geschäfte wird der Hauptversammlung zugewiesen (wenn der Betrag des Geschäftes ein 25 % des Wertes der Aktiva der letzten genehmigten Bilanz überschreitet), was bedeutet, dass das Verwaltungsorgan den Beschluss nicht mehr einseitig treffen kann, sondern den entsprechenden Beschluss der Versammlung brauchen wird.

b. Die Hauptversammlung kann dem Verwaltungsorgan Anweisungen hinsichtlich der Geschäftsführung erteilen, sofern dies in der Satzung nicht anderweitig vorgesehen ist (Artikel 161).

c. Das Abstimmungsverbot für Gesellschafter in den Fällen von gesetzlich geregelten Interessenkonflikten wird in die Aktiengesellschaft eingeführt (Artikel 190).

d. Änderung des Informationsrechts in der Aktiengesellschaft in Anbetracht auf den Grundsatz des guten Glaubens (Artikel 197): (i) die Bewertung des Präsidenten für seine Ausübung wird durch abschließend festgelegte Kriterien ersetzt; (ii) eine Verletzung des in der Hauptversammlung wahrgenommenen Fragerechts stellt keinen Anfechtungsgrund derselben dar, nur die Schäden, die als Folge dieser Ablehnung verursacht wurden, können gefordert werden, und (iii) die Möglichkeit, die Schäden, die der Gesellschafter, als Folge der betrügerischen Verwendung der beantragten Information, verursacht hat, von diesem zu fordern, wird festgelegt.

e. Angelegenheiten, die im wesentlichen unabhängig sind, müssen getrennt abgestimmt werden. Es wird ausdrücklich festgelegt, dass die Beschlüsse die über (i) Ernennung, Ratifikation, Wiederwahl oder Trennung von jedem Verwalter, (ii) Änderung der Gesellschaftssatzung, jedes Artikels oder Artikelgruppe mit eigener Autonomie und (iii) jene Angelegenheiten die so in der Satzung vorgesehen werden, auch wenn sie sich im selben Punkt der Tagesordnung befinden, handeln, müssen getrennt abgestimmt werden (Artikel 197 bis).

f. Änderung der ordentlichen Mehrheit durch die einfache Mehrheit für die Beschlussfassung in den Aktiengesellschaften. Diese wird erreicht wenn mehr Ja- als Nein- Stimmen des anwesenden oder stimmberechtigt vertretenen Kapitals vorhanden sind (Artikel 201).

Hinsichtlich der Beschlüsse über Angelegenheiten die ein verstärktes Quorum für die Bildung erfordern, wird die Neuigkeit eingeführt, dass, wenn das anwesende oder stimmberechtigt vertretene Kapital fünfzig Prozent überschreitet, es ausreichend ist, dass der Beschluss mit einer absoluten Mehrheit angenommen wird.

g. Hinsichtlich der Regulierung der Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse (Artikel 204, 205 und 206):

  • Die Unterscheidung zwischen nichtigen (gesetzwidrigen) und aufhebbaren (gesetz-, satzungswidrige oder das gesellschaftliche Interesse, zum Wohle von einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten, verstoßende) Beschlüssen verschwindet.
  • Die Anfechtungsgründe werden erweitert, den Verstoß gegen die Vorschriften der Hauptversammlung einschließend.
  • Der Begriff des Gesellschaftsinteresses wird erweitert, die Beschlüsse, die missbräuchlicherweise von der Mehrheit beschlossen werden, selbst wenn sie das Gesellschaftsvermögen nicht schaden, einschließend. Man versteht als missbräuchlicher Beschluss jeden, der von der Mehrheit in eigenem Interesse beschlossen wird, ohne angemessene Bedürfnisse der Gesellschaft zu beantworten, und zum ungerechtfertigten Nachteil der anderen Gesellschafter.
  • Die Anfechtungsfrist wird auf 1 Jahr verlängert.
  • Bestimmte Fälle für Rechtswidrigkeit der Anfechtung von Gesellschaftsbe-schlüssen werden festgelegt (i) der Verstoß der Verfahrensvorschrifen hinsichtlich der Einberufung oder Gründung des Organs oder die Fassung der Beschlüsse, ausser Verstoß gegen die Form und Frist der Einberufung, gegen die grundlegenden Regeln für die Tagung des Organs oder die erforderlichen Mehrheiten für die Annahme der Bechlüsse, sowie gegen jede Andere die bedeutend ist; (ii) Falsche oder unzureichend gegebende Angaben von der Gesellschaft als Antwort auf das Informationsrecht, ausser die wesentliche Information für die angemessene Ausübung seitens des Gesellschafters des Stimmrechtes oder jedes andere Beteiligungsrecht; (iii) die Teilnahme an der Sitzung von nicht berechtigten Personen, es sei denn, diese war entscheidend für die gültige Gründung des Organs, und (iv) die Unwirksamkeit einer oder mehreren Stimmen oder die fehlerhafte Berechnung derselben, es sei denn, die Ungültigkeit der Abstimmung oder Rechenfehler ist entscheidend für die Erreichung der erforderlichen Mehrheit.
  • Um eine Anfechtungsklage erheben zu können, wird den Gesellschaftern eine Inhaberschaft von mindestens ein 1% des Gesellschaftskapitals, erfordert.

2. VERWALTUNGSORGAN.

a) Es wird festgesetzt, dass die Satzungen das Vergütungssystem für die Verwalter für ihre Tätigkeit als solche, beinhalten muss, und dass die jährliche Vergütung der Gesamtheit der Verwalter von der Versammlung genehmigt werden muss, die bis zur Änderung rechtskräftig ist (Artikel 217). Das in den Satzungen festgelegte Vergütungssystem muss die Konzepte oder konkrete und deutliche einträgliche Konzepte bestimmen, die eine oder mehrere der folgenden sein können: (i) eine festgesetzte Vergütung, (ii) Sitzungsgelder, (iii) Gewinnbeteiligung, (iv) variable Vergütung mit allgemeinen Indikatoren oder Referenzwerte, (v) Vergütung in Aktien oder an ihrer Entwicklung gebunden, (vi) Abfindungssumme, sofern die Beendigung nicht durch den Verstoß gegen die Pflichten der Verwalter verursacht wurde, und (vii) in Spar- oder Vorsorgesystemen die für angemessen gehaltet werden.

Es wird ebenfalls eine Grenze für einen möglichen Missbrauch der Vergütung festgelegt, wobei die Pflicht, dass die Vergütung in einem angemessen Verhältnis zur Bedeutung der Gesellschaft und der stetigen wirtschaftlichen Lage derselben, gesetzlich fesgelegt wird, und die Erforderlichkeit einer angemessenen Vergütung zur Erfüllung des Gesellschaftsschlusses angegeben wird.

b) Hinsichtlich der Vergütung mittels der Erfolgsbeteiligung (Artikel 218) wurde lediglich ein neuer Absatz beigefügt, der festlegt dass, wenn die Vergütung der Verwalter mittels eines Prozentsatzes der Gewinne ist, die Hauptversammlung den konkreten Prozentsatz innerhalb des in der Satzung festgelegten Maximum bestimmen wird. Für die Aktiengesellschaften wird die Grundlage für die Bemessung der Dividende, die zwischen den Aktionären verteilt werden, festgelegt. Dieser Wert muss beachtet werden, wobei dieser in dem Nominalwert der Aktien festgelegt wird.

c) Hinsichtlich der Vergütung, die mit den Aktien der Gesellschaft gebunden ist (Artikel 219), wird festgesetzt, dass die Versammlung die maximale Anzahl der Aktien, die jedes Jahr an diesem Vergütungssystem zugeordent werden können, bestimmt wird, so wie das Befugnis um zwischen der Festlegung des Preises des Optionsrechtes oder der Bestimmung dieses Berechnungssystems solcher Preise, zu wählen.

Das Gesetz gestaltet die Sorgfalts-, Geheimhaltungs- und Loyalitäts- pflicht und die Vorgehensweise die im Falle von Interessenkonflikten gefolgt werden sollten (Artikel 225, 226, 227, 228, 229 y 230) genauer aus. Das anzulegende Sorgfaltsmaß jedes einzelnen Verwaltungsratsmitglieds bemisst sich jeweils nach der Art des Dienstpostens und den ihm zugewiesenen Aufgaben.

d) Hinsichtlich der Haftungsregelung der Verwalter (Artikel 236), wird ausdrücklich festgelegt, dass der Verwalter nur verantwortlich sein wird, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, obwohl eine Schuldvermutung festgesetzt wird, wenn es Anzeichen von dem rechtswidrigen Verhalten des Verwalters gibt. Der faktische Verwalter wird auch definiert („ein faktischer Verwalter ist sowohl die Person, die in der Wirklichkeit des Handels ohne Titel, mit einem nichtigen oder abgelaufenen Titel, oder mit einem anderen Titel, Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt, und, gegebenenfalls, die, in deren Auftrag die Verwalter der Gesellschaft handeln.”).

Schließlich erweitert sich die Haftlungsregelung an diejenige, die die Befugnisse der Führungskräfte der Gesellschaft übertragen haben, unbeschadet von den Maßnahmen der Gesellschaft gegen diese, auf der Grundlage von den bestimmten Rechtsverhältnissen zwischen den Beiden. Auch die natürliche Personen die die juristische Person vertreten, haften gemeinsam mit der vertretenen juristischen Person.

e) Hinsichtlich der Legitimation der Minderheit (Artikel 239), um eine Haftungsklage zum Schutze des Gesellschaftsinteresses zu erheben, wird die Verpflichtung des Minderheitsgesellschafters, der diese Klage erheben will, die Hauptversammlung aufzurufen, entfernt, wenn es sich um einen Verstoss gegen die Treuepflicht handelt. Im Fall einer teilweise oder vollständig geschätzten Klage, ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Kläger die Ausgaben zu erstatten.

f) Neue Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen Verwalter (Artikel 241 bis). Diese verjähren nunmehr nach vier Jahren, ab dem Tag, an dem es hätte ausgeübt werden können.

g) Die Pflicht, dass der Verwaltungsrat sich mindestens einmal im Vierteljahr versammelt, wird festgelegt. (Artikel 245).

h) Hinsichtlich der Übertragung von Befugnisse an das delegierten Verwaltungsratsmitglied (Artikel 249), wird die Verpflichtung auferlegt, einen Vertrag zwischen diesem und der Gesellschaft zu schliessen, immer wenn ein delegiertes Verwaltungsratsmitglied ernannt wird oder Befugnisse jeder anderen Art übertragen werden. Der Verwaltungsrat muss den Abschluss des Vertrages vorher genehmigen, mit der Zustimmung von zwei Drittel derselben. Der Betroffene muss sich von der Teilnahme an der Beratung enthalten, wobei er nicht abstimmen kann. Der Vertrag muss in das Protokoll der Sitzung aufgenommen werden.

Dieser Vertrag muss alle Konzepte, für die das delegierte Verwaltungsratsmitglied vergütet wird, nennen, einschließlich, gegebenenfalls, eine Entschädigung für die vorzeitige Ausscheidung und die Summen, die die Gesellschaft als Versicherungsprämien oder Beitrage als Sparsystem zahlen wird. Das delegierte Verwaltungsratsmitglied kann für keinen anderes Konzept, das sich nicht in dem Vertrag befindet, vergütet werden.

i) Die nicht delegierbaren Befugnisse werden erweitert (Artikel 249 bis): (i) Die Beaufsichtigung des effektiven Betriebs der gegründeten Ausschüsse und des Handeln der delegierten Organe und der Führungskräfte die ernannt wurden; (ii) Die Bestimmung der allgemeinen politischen und strategischen Maßnahmen der Gesellschaft. (iii) Die Genehmigung oder Befreiung von Verpflichtungen folge der Treuepflicht im Sinne des Artikels 230; (iv) Seine eigene Organisation und Betrieb; (v) Die Aufstellung des Jahresabschlusses und seine Vorlage an die Hauptversammlung; (vi) Die Formulierung von jeder Art von Bericht, dass dem Verwaltungsorgan gesetzlich erfordert wird, sofern die Transaktion, auf die sich der Bericht bezieht, nicht delegiert werden kann; (vii) Die Ernennung und Absetzung der delegierten Verwalter der Gesellschaft, so wie die Festlegung der Vertragsbedingungen; (viii) Die Ernennung und Absetzung der Führungskräfte die direkt Abhängig des Verwaltungsrates oder einer seiner Mitglieder sind, so wie die Festlegung der Vertragsgrundbedingungen, einschließlich ihre Vergütung; (ix) Die Entscheidungen über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder, innerhalb des statutarischen Rahmens und, gegebenenfalls, der von der Hauptversammlung genehmigten Vergütungspolitik; (x) Die Einberufung der Hauptversammlung der Aktionäre und die Aufstellung der Tagesordnung und Beschlussvorschläge; (xi) Die Politik hinsichtlich der eigenen Aktien oder Beteiligungen, und (xii) Die Befugnisse die die Hauptversammlung in den Verwaltungsrat übertragen hätte, ausgenommen dass diese ausdrücklich befugt wurde um diese zu übertragen.

j. Hinsichtlich der Anfechtung von Beschlüssen des Verwaltungsrates (Artikel 251), verschwindet die Unterscheidung zwischen nichtigen und aufhebbaren Beschlüssen und der Mindestanteil an Kapital das die Aktionäre halten müssen, um Beschlüsse anfechten zu können, wird auf ein 1% herabgesetzt.

Letztlich, wird eine Pflicht vorgesehen, die durschnittliche Zahlungsfrist an ihre Lieferanten in ihrem Tätigkeitsbericht mit aufzunehmen, so wie für den Fall, dass dieser den in den Vorschriften festgelegten Maximalwert überschreitet, wird eine Pflicht festgelegt, auch die für das folgende Geschäftsjahr anzuerkennende Maßnahmen, um diese bis zum genannten Maximum zu reduzieren, anzugeben (Artikel 262).

Außerdem, und mittels der zweiten Schlussbestimmung, wird das Gesetz 15/2010, vom 5. Juli, zur Reform des Gesetzes 3/2004, vom 29. Dezember, geändert. Durch dieses Gesetz werden Maßnahmen zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs in den gewerblichen Handlungen festgelegt und die Pflicht der nicht börsennotierten Gesellschaften, die keinen verkürzten Jahresabschluss einreichen, die durschnittliche Zahlungsfrist an ihre Lieferanten auf ihrer Website zu veröffentlichen, wenn sie eine haben, wird beinhaltet.